Produktangaben auf dem Prüfstand: was wir zurückgenommen haben und warum
Kurz zusammengefasst: Im Juli 2026 haben wir unsere Produktangaben gegen die Sicherheitsdatenblätter geprüft. Dabei sind drei Aussagen aufgefallen, die sich nicht belegen ließen. Wir haben sie aus allen Texten entfernt, statt sie abzuschwächen. Dieser Beitrag legt offen, worum es ging, was stattdessen gilt und wie sich solche Angaben nachprüfen lassen.
Die drei zurückgenommenen Angaben
| Frühere Angabe | Warum sie nicht haltbar war | Was tatsächlich gilt |
|---|---|---|
| NSF-zertifiziert | Es besteht keine NSF-Registrierung für HATOCH-Produkte | Keine NSF-Registrierung. Maßgeblich in Deutschland ist die CLP-Verordnung |
| 100 Prozent lösemittelfrei | Das Sicherheitsdatenblatt führt ein organisches Lösemittel | Enthält ein organisches Lösemittel, VOC-Gehalt 100 Prozent, Flammpunkt 65 °C |
| Biologisch abbaubar | 25 Prozent Abbau in 28 Tagen nach OECD 302B | Inhärent abbaubar. „Leicht biologisch abbaubar" nach OECD 301 verlangt mindestens 60 Prozent |
Die Angaben stammten aus älteren Marketingunterlagen. Sie sind bei der Prüfung im Juli 2026 aufgefallen und wurden bis zum 22.07.2026 aus Produktbeschreibungen, Blogtexten und Sammlungen entfernt.
NSF: was das Kürzel bedeutet
NSF, ursprünglich National Sanitation Foundation, ist eine unabhängige Prüforganisation aus den USA, gegründet 1944 an der University of Michigan. Sie ist keine Behörde. Eine Registrierung ist freiwillig, wird vom Hersteller beauftragt und bezahlt.
Für Reinigungsmittel ist das Nonfood Compounds Registration Program zuständig. Bewertet wird die vollständige Rezeptur eines einzelnen Produkts samt Etikett gegen die Vorgaben der US-Lebensmittelbehörde FDA. Geprüft wird also die Zusammensetzung und die Frage, wo ein Mittel eingesetzt werden darf. Die Reinigungsleistung ist nicht Gegenstand der Registrierung.
Zwei Punkte sind dabei wichtig. Eine Registrierung gilt immer für ein einzelnes Produkt in einer bestimmten Rezeptur, nicht für ein Unternehmen und nicht für eine Produktfamilie. Und sie ist in der öffentlich einsehbaren Datenbank NSF White Book mit Registrierungsnummer hinterlegt. Wer registriert ist, kann die Nummer nennen. Eine pauschale Formulierung wie „die meisten Produkte sind NSF-zertifiziert" ist deshalb fachlich nicht haltbar.
Im deutschen Markt kommt das Verfahren selten vor. Die Lebensmittelhygiene richtet sich hier nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und dem betrieblichen Eigenkontrollkonzept nach HACCP. Eine NSF-Registrierung der eingesetzten Mittel verlangt sie nicht. Deutsche Hersteller lassen meist nur registrieren, wenn sie in die USA liefern oder Kunden nach amerikanischen Auditstandards beliefern.
Lösemittel: warum der Begriff wenig aussagt
Ein Lösemittel ist ein Stoff, der andere Stoffe löst, ohne sie chemisch zu verändern. Das häufigste Lösemittel der Welt ist Wasser. Daneben gibt es organische Lösemittel, von Ethanol, das in Lebensmitteln vorkommt, bis zu leicht entzündbaren technischen Verdünnern. Aus der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe folgt keine Aussage über Gefährlichkeit.
Der Begriff „lösemittelfrei" ist nicht geschützt. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die festlegt, ab welchem Gehalt ein Produkt so genannt werden darf. Weder die CLP-Verordnung noch die Detergenzienverordnung kennen ihn. Es existiert kein Siegel und keine prüfende Stelle. Schwellenwerte gibt es nur in einzelnen Sektoren mit eigenen Regelwerken, etwa bei Bautenlacken über die Richtlinie 2004/42/EG. Außerhalb solcher Systeme ist die Angabe eine Selbstauskunft des Herstellers.
Der belastbare Maßstab ist die Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sie ordnet Stoffe und Gemische anhand ihrer tatsächlichen Eigenschaften Gefahrenklassen zu. Erst daraus ergeben sich Piktogramm, Signalwort und H-Sätze auf dem Etikett. Für Flüssigkeiten ist unter anderem der Flammpunkt entscheidend: Als entzündbar eingestuft werden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C.
Daraus folgt ein Satz, der oft missverstanden wird. Ein Produkt ohne Gefahrstoffkennzeichnung ist nicht deshalb unbedenklich, weil kein Lösemittel enthalten ist, sondern weil die enthaltenen Stoffe in ihrer Konzentration keinen Einstufungstatbestand erfüllen. Die Kennzeichnung ist der Nachweis, die Zutatenliste allein ist es nicht.
Abbaubarkeit: zwei Prüfverfahren, zwei Aussagen
Für die Abbaubarkeit gibt es unterschiedliche OECD-Prüfungen. Die Reihe OECD 301 prüft auf leichte biologische Abbaubarkeit und verlangt dafür mindestens 60 Prozent Abbau innerhalb von 28 Tagen. Die Prüfung OECD 302B misst die inhärente Abbaubarkeit, also ob ein Stoff grundsätzlich abbaubar ist, ohne die strengere Schwelle zu erreichen.
Abschnitt 12 unseres Sicherheitsdatenblatts nennt 25 Prozent Abbau in 28 Tagen nach OECD 302B. Das ist inhärent abbaubar. Die Bezeichnung „leicht biologisch abbaubar" trifft damit nicht zu.
Was belegbar bleibt
- Ohne Gefahrstoffkennzeichnung nach CLP. Kein Signalwort, keine H-Sätze, kein Gefahrenpiktogramm. Nachprüfbar in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts.
- Dermatologisch getestet. Fachärztlicher Epikutantest.
- Materialschonend und geruchsarm.
- Wassergefährdungsklasse 1.
- Made in Germany.
Der Flammpunkt von 65 °C liegt oberhalb der Schwelle für entzündbare Flüssigkeiten, der Siedepunkt von 175 °C kennzeichnet ein schwerflüchtiges Lösemittel. Welche Artikel ohne Gefahrstoffkennzeichnung geführt werden, steht in der Sammlung Ohne Gefahrstoffkennzeichnung.
Wie Sie Angaben selbst prüfen
Drei Dokumente liefern belastbare Antworten, unabhängig vom Hersteller:
- Das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung. Abschnitt 2 zeigt die Einstufung, Abschnitt 9 die physikalischen Werte, Abschnitt 12 die Umweltangaben.
- Das Etikett nach CLP-Verordnung. Fehlen Piktogramm und Signalwort, erfüllt das Produkt keinen Einstufungstatbestand.
- Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 für Angaben zu Inhaltsstoffen.
Bei einer behaupteten NSF-Registrierung lässt sich die Nummer im NSF White Book nachschlagen. Wer keine nennen kann, hat keine.
Häufige Fragen
Sind HATOCH-Produkte NSF-zertifiziert?
Nein. Es besteht keine NSF-Registrierung. Die frühere Angabe war unzutreffend und wurde im Juli 2026 zurückgenommen.
Enthalten die Produkte Lösemittel?
Ja. Das Sicherheitsdatenblatt weist ein organisches Lösemittel und einen VOC-Gehalt von 100 Prozent aus. Die frühere gegenteilige Angabe wurde zurückgenommen.
Bedeutet ein Lösemittel automatisch, dass ein Produkt gefährlich ist?
Nein. Maßgeblich sind die Eigenschaften des konkreten Stoffes in seiner Konzentration und die daraus folgende Einstufung. Die Produkte sind nach CLP nicht kennzeichnungspflichtig.
Sind die Produkte biologisch abbaubar?
Sie sind inhärent abbaubar mit 25 Prozent Abbau in 28 Tagen nach OECD 302B. Die Bezeichnung „leicht biologisch abbaubar" nach OECD 301 verlangt mindestens 60 Prozent und trifft nicht zu.
Warum standen diese Angaben früher in Ihren Texten?
Sie stammten aus älteren Marketingunterlagen und sind bei der Prüfung gegen die Sicherheitsdatenblätter im Juli 2026 aufgefallen. Wir haben sie entfernt, statt sie abzuschwächen, und legen den Vorgang hier offen.
Was gilt für den Einsatz in Küchen und Lebensmittelbetrieben?
Das entscheidet der Betrieb im Rahmen seines Eigenkontrollkonzepts. Wir machen keine Aussage zur Eignung auf Flächen mit Lebensmittelkontakt, weil dafür keine entsprechende Prüfung vorliegt.
